Unterlassungserklärung wegen einer Google-Bewertung: Wann sie sinnvoll ist
Sobald das Wort "Abmahnung" fällt, denken viele Unternehmer zuerst an eigene Post im Briefkasten, nicht daran, dass sie selbst diesen Weg gegen eine rechtswidrige Bewertung gehen könnten. Dabei ist die strafbewehrte Unterlassungserklärung ein etabliertes rechtliches Instrument, um jemanden zur Unterlassung bestimmter Aussagen zu bewegen – auch bei Google-Bewertungen. Nur ist sie nicht für jeden Fall das richtige Werkzeug, und der Aufwand sollte im Verhältnis zum Nutzen stehen.
Was eine Unterlassungserklärung überhaupt ist
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine schriftliche Zusage der bewertenden Person, eine bestimmte Aussage künftig zu unterlassen – verbunden mit einer Vertragsstrafe für den Fall, dass sie es doch wieder tut. Sie richtet sich direkt gegen die Person, die die Bewertung verfasst hat, nicht gegen Google als Plattform. Das setzt voraus, dass diese Person überhaupt bekannt oder zumindest erreichbar ist, was bei anonymen Google-Profilen oft schon die erste Hürde darstellt.
Wann dieser Weg überhaupt infrage kommt
Eine Unterlassungserklärung ist typischerweise dann ein Thema, wenn:
- die Identität des Verfassers bekannt ist, etwa weil es sich um einen ehemaligen Mitarbeiter, einen bekannten Konkurrenten oder eine dir bekannte Privatperson handelt,
- die Bewertung eine klar rechtswidrige Aussage enthält, etwa eine nachweislich falsche Tatsachenbehauptung oder Schmähkritik,
- der Schaden so erheblich ist, dass sich ein rechtlicher Schritt gegen die Person lohnt, unabhängig davon, ob die Bewertung bei Google gelöscht wird oder nicht.
Ist der Verfasser dagegen anonym, wie bei den meisten Google-Bewertungen, läuft dieser Weg praktisch ins Leere, da du niemanden abmahnen kannst, den du nicht erreichen kannst – einen Überblick, welche Bewertungen unabhängig davon überhaupt als löschbar gelten, gibt der Artikel Welche Google-Bewertungen sind wirklich löschbar?.
Der typische Ablauf
- Abmahnung mit Aufforderung. Ein Anwalt fordert die bewertende Person schriftlich auf, die konkrete Aussage zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit festgelegter Frist zu unterzeichnen.
- Unterzeichnung oder Widerspruch. Die Person kann die Erklärung unterschreiben, eine modifizierte Fassung zurücksenden oder den Vorwurf zurückweisen.
- Bei Weigerung: gerichtliches Verfahren. Kommt keine Einigung zustande, bleibt oft nur der Weg über eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage, was Zeit und Kosten deutlich erhöht.
- Löschung der Bewertung selbst. Wichtig zu wissen: Die Unterlassungserklärung verpflichtet die Person, die Aussage künftig zu unterlassen. Ob die konkrete Bewertung bei Google dadurch automatisch verschwindet, hängt vom Einzelfall ab – oft muss die Löschung zusätzlich separat verlangt oder über Google selbst angestoßen werden.
Kosten und Risiken realistisch einschätzen
Dieser Weg ist kein Selbstläufer und keineswegs kostenlos:
- Anwaltskosten fallen für die Abmahnung selbst an, unabhängig vom Ausgang.
- Reagiert die Gegenseite gar nicht oder ist unbekannten Aufenthalts, verpuffen diese Kosten ohne Ergebnis.
- Ein gerichtliches Verfahren kann sich über Monate hinziehen und zusätzliche Gerichtskosten verursachen.
- Es besteht ein gewisses Kostenrisiko, falls sich der Vorwurf im Nachhinein nicht in vollem Umfang bestätigen lässt.
Vor jedem solchen Schritt lohnt sich deshalb eine nüchterne Kosten-Nutzen-Abwägung: Steht der wirtschaftliche Schaden durch die Bewertung wirklich im Verhältnis zum Aufwand eines rechtlichen Vorgehens gegen eine konkrete Person? Wann sich die Beauftragung eines Anwalts für Google-Bewertungen überhaupt lohnt, erklärt der Artikel Anwalt für Google-Bewertungen: Wann sich die Beauftragung lohnt.
Wann der einfachere Weg über die Plattform reicht
Für die überwiegende Mehrheit der Fälle ist der direkte Weg über eine Meldung bei Google und eine strukturierte Auseinandersetzung mit der Plattform der pragmatischere Ansatz. Das gilt besonders, wenn:
- der Verfasser anonym ist und eine Abmahnung praktisch nicht zustellbar wäre,
- die Bewertung eindeutig gegen Googles eigene Richtlinien verstößt, etwa als Fake-Bewertung ohne Kundenkontakt oder als Spam,
- es dir in erster Linie um die Löschung der Bewertung geht und nicht um ein rechtliches Vorgehen gegen die konkrete Person.
Die Unterlassungserklärung bleibt damit eher ein Instrument für besondere Konstellationen, nicht der Standardweg bei negativen Bewertungen. In den meisten Alltagsfällen führt eine gezielte Löschanfrage bei Google schneller und mit deutlich weniger Aufwand zum Ziel.
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